Erkenntnis Nr. G82/87,G83/87,G84/87,G85/87,G86/87,G87/87,G88/87,G89/87,G235/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1988

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Der Gesetzgeber kann das Inkrafttreten einer (neuen) gesetzlichen Regelung an die Erlassung einer ausreichend determinierten, das Gesetz näher konkretisierenden Verordnung knüpfen - kein Widerspruch zum Prinzip der Gewaltentrennung; eine als Übergangsregelung tolerierbare Rechtslage wird mit dem Verstreichen der höchst zulässigen Übergangsfrist verfassungswidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. G82/87,G83/87,G84/87,G85/87,G86/87,G87/87,G88/87,G89/87,G235/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1988

Geschäftszahl

G82/87,G83/87,G84/87,G85/87,G86/87,G87/87,G88/87,G89/87,G235/87

Sammlungsnummer

11632

Leitsatz

Der Gesetzgeber kann das Inkrafttreten einer (neuen) gesetzlichen Regelung an die Erlassung einer ausreichend determinierten, das Gesetz näher konkretisierenden Verordnung knüpfen - kein Widerspruch zum Prinzip der Gewaltentrennung; eine als Übergangsregelung tolerierbare Rechtslage wird mit dem Verstreichen der höchst zulässigen Übergangsfrist verfassungswidrig

LebensmittelG; Nichterlassung der nach §12 Abs1 vorgesehenen Verordnung verhindert Eintritt einer für Dauer geeigneten Rechtslage - Unsachlichkeit des vom Gesetzgeber gewählten Systems der verwaltungsbehördlichen Prüfung der Gefährlichkeit von Süßstoffen als Zusatzstoffe; Verfassungswidrigkeit jener Vorschriften, die das Inkrafttreten der §§11 und 12 Abs2 und 3 für künstliche Süßstoffe hemmen

Spruch

Im Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) in §76 litb Z2 die Wortfolge "§§3 und 6, und bezüglich 'Dulcin' der §5 der";

b) in §78 litb die Wortfolge "V über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939, DRGBl. I., S. 336, unbeschadet des §76 litb Z. 2 und",

c) in §81 Abs3 lita die Worte "künstlicher Süßstoffe,".

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1989 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Im vorliegenden Verf...

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