Beschluss Nr. G221/87 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1988

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Zusammenfassung


Individualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen entfaltet nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, durch Norm in ihrer Gesamtheit kein unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Antragstellers; der sich als überschießend erweisende Anhang ist unzulässig

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Auszug


Beschluss Nr. G221/87 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

G221/87

Sammlungsnummer

11610

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. 647/1982; die überwiegende Mehrheit der inhaltlich teils eigenständigen und voneinander trennbaren Regelungen entfaltet nicht die vom Antragsteller genannten (nachteiligen) Wirkungen, durch Norm in ihrer Gesamtheit kein unmittelbarer Eingriff in Rechtssphäre des Antragstellers; der sich als überschießend er...

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