Erkenntnis Nr. B246/87 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1987

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Zusammenfassung


Die Beschaffenheit des Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu der Ablehnung von Waffenrecht Gewissensgründen führte, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Gewissensentscheidung bei Beachtung der Argumente der "Gegenseite" vielleicht anders ausgefallen wäre; Glaubhaftmachung der schwerwiegenden Gewissensgründe auch ohne starkes "emotionelles Engagement" möglich; unzulängliche Bescheidbegründung; Verletzung im durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B246/87 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1987

Geschäftszahl

B246/87

Sammlungsnummer

11571

Leitsatz

Die Beschaffenheit des Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu der Ablehnung von Waffenrecht Gewissensgründen führte, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Gewissensentscheidung bei Beachtung der Argumente der "Gegenseite" vielleicht anders ausgefall...

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