Erkenntnis Nr. G145/87 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1987
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Zusammenfassung
Vom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343/1985) denkunmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im Anlaßfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem Größenschluß erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrig
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Auszug
Erkenntnis Nr. G145/87 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.12.1987GeschäftszahlG145/87Sammlungsnummer11569LeitsatzVom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343/1985) denkunmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Ãffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im AnlaÃfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem GröÃenschluà erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrigSpruchDer Antrag des VwGH, die §§60 Abs2 und 64 Abs5 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.Im übrigen wird der Antrag des VwGH zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.       1. Beim VwGH ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid (Berufungserkenntnis) der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer anhängig, womit über die Berufung des Bf. gegen das Erkenntnis des Disziplinarsenates bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Zivilingenieure, entschieden wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bf. eines Disziplinarvergehens für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 51.750,-- bestra...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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