Erkenntnis Nr. G145/87 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1987

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Zusammenfassung


Vom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343/1985) denkunmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im Anlaßfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem Größenschluß erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. G145/87 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1987

Geschäftszahl

G145/87

Sammlungsnummer

11569

Leitsatz

Vom VwGH in ständiger Rechtsprechung angenommene Zuständigkeit zur Prüfung der Entscheidungen der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten (trotz VfSlg. 10343/1985) denkunmöglich; aufgrund der dargelegten Bedenken bezieht sich die Gesetzesprüfung nur auf die Frage der Wahrung der Öffentlichkeit iSd Art6 Abs1 MRK - Verlust der Ziviltechnikerbefugnis im Zuge eines Disziplinarverfahrens gem. §49 Abs1 Z5 - Strafe iSd Art6 MRK; im Prüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, welche Sanktion im Anlaßfall verhängt wurde, sondern darauf, welche Rechtsfolgen das Gesetz kennt; Garantien des Art6 MRK sind auf das Disziplinarverfahren nach dem IKG anzuwenden; österr. Vorbehalts zu Art6 - Vorbehalt bezüglich des Gerichtsverfahrens bezieht sich nach dem Größenschluß erst recht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Tribunale iSd Art6 MRK sind; keine Aufhebung der §§60 Abs2 und 64 Abs5 als verfassungswidrig

Spruch

Der Antrag des VwGH, die §§60 Abs2 und 64 Abs5 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag des VwGH zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Beim VwGH ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid (Berufungserkenntnis) der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer anhängig, womit über die Berufung des Bf. gegen das Erkenntnis des Disziplinarsenates bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Zivilingenieure, entschieden wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bf. eines Disziplinarvergehens für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 51.750,-- bestra...

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