Erkenntnis Nr. V78/86 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1987

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Zusammenfassung


(Aufsichtsbehördliche) V der Sbg. Landesregierung, mit der die AuftaumittelV 1983 der Stadtgemeinde Salzburg insoweit aufgehoben wird, als sie sich auch auf Bundes- und Landesstraßen bezieht; ausreichende Darlegung der Bedenken; Verbot der Verwendung von Auftaumitteln auf Bundes- und auf Landesstraßen - keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Rechtmäßigkeit der AufhebungsV - kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

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Auszug


Erkenntnis Nr. V78/86 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Geschäftszahl

V78/86

Sammlungsnummer

11553

Leitsatz

(Aufsichtsbehördliche) V der Sbg. Landesregierung, mit der die AuftaumittelV 1983 der Stadtgemeinde Salzburg insoweit aufgehoben wird, als sie sich auch auf Bundes- und Landesstraßen bezieht; ausreichende Darlegung der Bedenken; Verbot der Verwendung von Auftaumitteln auf Bundes- und auf Landesstraßen - keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Rechtmäßigkeit der AufhebungsV - kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kundmachung vom 22. November 1983 wurde zu ZI/A-300/11-1983 folgende, als  "9. Ortspolizeiliche V (Auftaumittelverordnung 1...

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