Erkenntnis Nr. B419/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1987

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Zusammenfassung


Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in §18 Abs1 Z4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 nicht als verfassungswidrig aufgehoben; es ist nicht unsachlich, wenn die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln; Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Normeninhaltes, wenn Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen werden, in dem sie getätigt wurden, keine Verletzung im Gleichheitsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B419/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1987

Geschäftszahl

B419/86

Sammlungsnummer

11497

Leitsatz

Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in §18 Abs1 Z4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 n...

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