Erkenntnis Nr. G75/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1987

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Zusammenfassung


Wenn Monopole und Regale schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erwerbsfreiheit (1867) existiert haben, sind sie als im öffenlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; an sich Unbedenklichkeit des Beförderungsvorbehaltes; Ausweitung des Beförderungsvorbehaltes auf nicht individualisierte schriftliche Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften - an sich zulässige intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Erwerbsfreiheit so lange sachlich gerechtfertigt, als die Post die Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen imstande ist; Beförderungsvorbehalt für Beförderungsleistungen, für die keine Beförderungspflicht der Post besteht, sowie für Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können - nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreieheit; Aufhebung der Worte "wiederkehrend erscheinde" in §10 PostG

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Auszug


Erkenntnis Nr. G75/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1987

Geschäftszahl

G75/87

Sammlungsnummer

11494

Leitsatz

Wenn Monopole und Regale schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erwerbsfreiheit (1867) existiert haben, sind sie als im öffenlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; an sich Unbedenklichkeit des Beförderungsvorbehaltes; Ausweitung des Beförderungsvorbehaltes auf nicht individualisierte schriftliche Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften - an sich zulässige intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Erwerbsfreiheit so lange sachlich gerechtfertigt, als die Post die Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen imstande ist; Beförderungsvorbehalt für Beförderungsleistungen, für die keine Beförderungspflicht der Post besteht, sowie für Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können - nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreieheit; Aufhebung der Worte "wiederkehrend erscheinde" in §10 PostG

Spruch

1. Die Worte "wiederkehrend erscheinende" in §10 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II.      beschlossen:

2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Beim VfGH ist - zu B29/86 - ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem gegen den Bf. des Anlaßverfahrens eine Ermahnung ausgesprochen worden war, weil er als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. die gleichzeitige Verteilung von Werbeprospekten mehrerer Auftraggeber im November 1981 und im Jänner 1982 besorgt habe, was aber gemäß §9 PostG der Post vorbehalten sei.

2.a) Aus Anlaß dieses Verfahrens leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§9 bis 11 des Postgesetzes, BGBl. 58/1957, ein.

b) Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der §§9 und 10 PostG konstituieren einen sogenannten "Beförderungsvorbehalt" für die Post, mit...

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