Erkenntnis Nr. G75/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1987
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Wenn Monopole und Regale schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erwerbsfreiheit (1867) existiert haben, sind sie als im öffenlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; an sich Unbedenklichkeit des Beförderungsvorbehaltes; Ausweitung des Beförderungsvorbehaltes auf nicht individualisierte schriftliche Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften - an sich zulässige intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Erwerbsfreiheit so lange sachlich gerechtfertigt, als die Post die Beförderungsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen imstande ist; Beförderungsvorbehalt für Beförderungsleistungen, für die keine Beförderungspflicht der Post besteht, sowie für Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können - nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreieheit; Aufhebung der Worte "wiederkehrend erscheinde" in §10 PostG
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. G75/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.10.1987GeschäftszahlG75/87Sammlungsnummer11494LeitsatzWenn Monopole und Regale schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erwerbsfreiheit (1867) existiert haben, sind sie als im öffenlichen Interesse gelegene Einschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuerkennen; an sich Unbedenklichkeit des Beförderungsvorbehaltes; Ausweitung des Beförderungsvorbehaltes auf nicht individualisierte schriftliche Mitteilungen und nicht periodisch erscheinende Druckschriften - an sich zulässige intrasystematische Fortentwicklung des Postvorbehalts unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses; Beschränkung der Erwerbsfreiheit so lange sachlich gerechtfertigt, als die Post die Beförderungsleistungen ordnungsgemäà zu erbringen imstande ist; Beförderungsvorbehalt für Beförderungsleistungen, für die keine Beförderungspflicht der Post besteht, sowie für Beförderungsleistungen, die von der Post nicht erbracht werden können - nicht mehr adäquate und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Erwerbsfreieheit; Aufhebung der Worte "wiederkehrend erscheinde" in §10 PostGSpruch1. Die Worte "wiederkehrend erscheinende" in §10 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.II.      beschlossen:2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.BegründungEntscheidungsgründe:I.       1. Beim VfGH ist - zu B29/86 - ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem gegen den Bf. des AnlaÃverfahrens eine Ermahnung ausgesprochen worden war, weil er als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. die gleichzeitige Verteilung von Werbeprospekten mehrerer Auftraggeber im November 1981 und im Jänner 1982 besorgt habe, was aber gemäà §9 PostG der Post vorbehalten sei.2.a) Aus Anlaà dieses Verfahrens leitete der VfGH gemäà Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der VerfassungsmäÃigkeit der §§9 bis 11 des Postgesetzes, BGBl. 58/1957, ein.b) Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der §§9 und 10 PostG konstituieren einen sogenannten "Beförderungsvorbehalt" für die Post, mit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder