Erkenntnis Nr. B1098/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1987

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Zusammenfassung


Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für eine Anteilsvereinigung (keine Heranziehung der Befreiungsbestimmung des §2 erster und zweiter Satz); keine Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG; Anhegung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für den Eintritt der Grunderwerbsteuerpflicht anzuheben; keine Gleichheitsbedenken gegen die wie eine Ausnahmebestimmung von §1 Abs3 Z1 GrEStG wirkende, begünstigende Regelung des §2 StruktVG; keine denkunmögliche Gesetzeshandhabung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1098/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1987

Geschäftszahl

B1098/86

Sammlungsnummer

11470

Leitsatz

Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für eine Anteilsvereinigung (keine Heranziehung der Befreiungsbestimmung des §2 erster und zweiter Satz); keine Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG; Anhegung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für ...

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