Erkenntnis Nr. V4/87 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1987

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Zusammenfassung


Bebauungsplan Deutsch-Wagram vom 27.11.1980; Präjudizialität der V in der für die Erlassung des bekämpften Vorstellungsbescheides geltenden Fassung; keine Rechtswirkungen von nachfolgenden (vom Gemeinderat nicht beschlossenen) "Berichtigungen"; Widerspruch der Nutzungsart "Wohngebiet" zur Widmung als "Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan - Feststellung des Verstosses gegen §3 Abs1 Nö. BauO

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Auszug


Erkenntnis Nr. V4/87 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Geschäftszahl

V4/87

Sammlungsnummer

11462

Leitsatz

Bebauungsplan Deutsch-Wagram vom 27.11.1980; Präjudizialität der V in der für die Erlassung des bekämpften Vorstellungsbescheides geltenden Fassung; keine Rechtswirkungen von nachfolgenden (vom Gemeinderat nicht beschlossenen) "Berichtigungen"; Widerspruch der Nutzungsart "Wohngebiet" zur Widmung als "Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan - Feststellung des Verstosses gegen §3 Abs1 Nö. BauO

Spruch

Der Bebauungsplan der Gemeinde Deutsch-Wagram vom 27. November 1980 (in Kraft getreten am 16. Dezember 1980) war, soweit er für das Grundstück Nr. 1410 KG Deutsch-Wagram galt, gesetzwidrig.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diese Feststellung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründ...

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