Erkenntnis Nr. B92/85 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1987
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Zusammenfassung
Versetzen von Schlägen mit dem Gummiknüppel und mit der Faust gegen den Bf., der kein Versammlungsteilnehmer war; Vorgehen der (an sich zur Versammlungsauflösung befugten) Beamten diente nicht dem Zweck der Amtshandlung (Versammlungsauflösung) - Mißhandlungsabsicht; Verstoß gegen Art3 MRK
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Auszug
Erkenntnis Nr. B92/85 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.09.1987GeschäftszahlB92/85Sammlungsnummer11422LeitsatzVersetzen von Schlägen mit dem Gummiknüppel und mit der Faust gegen den Bf., der kein Versammlungsteilnehmer war; Vorgehen der (an sich zur Versammlungsauflösung befugten) Beamten diente nicht dem Zweck der Amtshandlung (Versammlungsauflösung) - Mißhandlungsabsicht; Verstoß gegen Art3 MRKSpruchDer Bf. ist dadurch, daß ihm Organe der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 19...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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