Erkenntnis Nr. B30/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 1987

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung gem. §6 Abs1 AVG 1950 iVm §3 Abs1 Tir. GVG 1983 wegen Unzuständigkeit; rechtsmäßige Annahme, daß ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nicht vorliegt; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B30/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Geschäftszahl

B30/86

Sammlungsnummer

11407

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung gem. §6 Abs1 AVG 1950 iVm §3 Abs1 Tir. GVG 1983 wegen Unzuständigkeit; rechtsmäßige Annahme, daß ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nicht vorliegt; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Spruch

Der Bf...

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