Erkenntnis Nr. B711/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 1987

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Zusammenfassung


Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag (Almhütte und Umgebungsgrund zu Ferienzwecken) gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; zutreffende Wertung der Pachtliegenschaft als land- und forstwirtschaftlich iSd §1 Abs1 Z1 - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B711/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Geschäftszahl

B711/86

Sammlungsnummer

11410

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag (Almhütte und Umgebungsgrund zu Ferienzwecken) gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; zutreffende Wertung der Pachtliegenschaft als land- und forstwirtschaftlich iSd §1 Abs1 Z1 - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Anbringen vom 17. September 1984 suchte F E um die grundverkehrsbehördliche Gene...

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