Erkenntnis Nr. B127/87 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1987

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Zusammenfassung


Erledigung des Stadtschulrates für Wien, daß dem Bf. ein Witwerversorgungsgenuß gebühre, dieser aber ruhe; Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung darf im Zweifel nicht zulasten der Partei beantwortet werden; hier abweisende Sachenstscheidung über das Begehren des Bf. auf Zuerkennung eines Witwerversorgungsgenusses; Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität

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Auszug


Erkenntnis Nr. B127/87 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1987

Geschäftszahl

B127/87

Sammlungsnummer

11405

Leitsatz

Erledigung des Stadtschulrates für Wien, daß dem Bf. ein Witwerversorgungsgenuß gebühre, dieser aber ruhe; Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung darf im Zweifel nicht zulasten der Partei beantwortet werden; hier abweisende Sachenstscheidung über das Begehren des Bf. auf Zuerkennung eines Witwerversorgungsgenusses; Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsg...

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