Erkenntnis Nr. B471/86 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 1987

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Zusammenfassung


Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung des (wegen eines 1942 begangenen Verbrechens gem. §26 StrafG 1945 entzogenen) akademischen Grades durch den Akademischen Senat der Universität Graz; keine Bedenken gegen die AHStG-Novelle BGBl. 332/1981, mit der die Wiederverleihungsmöglichkeit zur Gänze beseitigt wurde - der Gleichheitssatz fordert nicht die Wiederherstellung verlorener akademischer Grade durch Gesetz; der Verfassung ist Genüge getan, wenn für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit der Wiedererlangung eröffnet wird; nach Aufhebung des §37 Abs6 litb (betreffend besondere Voraussetzungen für die Wiederverleihung) als gleichheitswidrig mit VfSlg. 8651/1979 stand bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. 332/1981 angemessene Zeit (1 1/2 Jahre) zur Verfügung, die Wiederverleihung zu betreiben; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B471/86 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1987

Geschäftszahl

B471/86

Sammlungsnummer

11390

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung des (wegen eines 1942 begangenen Verbrechens gem. §26 StrafG 1945 entzogenen) akademischen Grades durch den Akademischen Senat der Universität Graz; keine Bedenken gegen die AHStG-Novelle BGBl. 332/1981, mit der die Wiederverleihungsmöglichkeit zur Gänze beseitigt wurde - der Gleichheitssatz fordert nicht die Wiederherstellung verlorener akademischer Grade durch Gesetz; der ...

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