Beschluss Nr. A5/87 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1987

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Zusammenfassung


Wie der VfGH wiederholt ausgesagt hat, sind zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. hiezu ua. VfSlg. 3124/1956, 5257/1966, 6512/1971, 10045/1984)

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Auszug


Beschluss Nr. A5/87 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1987

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