Beschluss Nr. B213/87 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1987

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Zusammenfassung


Zu der mit der Eingabe erstatteten Anzeige gegen die Republik Österreich wegen strafbarer Handlung muß darauf hingewiesen werden, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH eine Befugnis zur Behandlung eines derartigen Anbringens einräumt

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Auszug


Beschluss Nr. B213/87 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1987

Gericht

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