Erkenntnis Nr. G141/86,G142/86 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1987
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Individualantrag auf Aufhebung des §4 Abs3 WeinG 1985 idF BGBl. 372/1986 (betreffend das Verbot der Abgabe von Wein ua. in Tetrapacks) - unmittelbare Betroffenheit des Erstantragstellers (Weinhauer und -händler); Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §65 Abs1 Z1 nicht zumutbar; Zulässigkeit des Antrages; §4 Abs3 verbietet nicht, Verpackungsmaterial aller Art zu produzieren und zu verkaufen; lediglich faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen; keine Antragslegitimation der zweitantragstellenden Gesellschaft (Hersteller von Verpackungsmaterial); deshalb auch Rechtseingriff bei dem drittantragstellenden Gesellschaftsführer der Gesellschaft ausgeschlossen; Zurückweisung des Antrags in diesem Umfang
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Auszug
Erkenntnis Nr. G141/86,G142/86 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.06.1987GeschäftszahlG141/86,G142/86Sammlungsnummer11369LeitsatzIndividualantrag auf Aufhebung des §4 Abs3 WeinG 1985 idF BGBl. 372/1986 (betreffend das Verbot der Abgabe von Wein ua. in Tetrapacks) - unmittelbare Betroffenheit des Erstantragstellers (Weinhauer und -händler); Provokation eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §65 Abs1 Z1 nicht zumutbar; Zulässigkeit des Antrages; §4 Abs3 verbietet nicht, Verpackungsmaterial aller Art zu produzieren und zu verkaufen; lediglich faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkungen; keine Antragslegitimation der zweitantragstellenden Gesellschaft (Hersteller von Verpackungsmaterial); deshalb auch Rechtseingriff bei dem drittantragstellenden Gesellschaftsführer der Gesellschaft ausgeschlossen; Zurückweisung des Antrags in diesem Umfang(unter angemessener Strafsanktion stehendes) Verbot, Wein etwa in Tetrapacks und Dosen an den Verbraucher abzugeben, sachlich gerechtfertigt; Strafsanktion des §65 Abs1 Z1 iVm §4 Abs3 WeinG stellt systemimmanente Fortentwicklung der zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehaltes zu Art5 MRK geltenden Verwaltungsstrafvorschriften des LMG 1951 und des UWG 1923 dar - vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; §§4 Abs3 und 65 Abs1 Z1 werden nicht als verfassungswidrig aufgehobenIndividualantrag auf Feststellung, daß §4 Abs3 WeinG in der Stammfassung verfassungswidrig war; jedenfalls schon dadurch, daß die novellierte Bestimmung nicht aufgehoben wird, keine rechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die Bestimmung in der Stammfassung; Zurückweisung des AntragsSpruch1.) Der Antrag festzustellen, daß §4 Abs3 des WeinG 1985 in der Stammfassung verfassungswidrig war, wird zurückgewiesen.2.) Auch die weiteren Anträge, soweit sie von der zweitantragstellenden Gesellschaft und vom Drittantragsteller eingebracht wurden, werden zurückgewiesen.3.) Der auf Aufhebung von Stellen des Weingesetzes 1985 in der Fassung der Nov. BGBl. 372/1986 gerichtete Antrag des Erstantragstellers wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Die Rechtslage1.a) Das Weingesetz 1985, BGBl. 444/1985 in der Stammfassung, bestimmte im §4 Abs3:"(3) Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt) abgefüllt an den Letztverbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll."§65 Abs1 Z1 des WeinG 1985 id Stammfassung stellte die Verletzung des §4 Abs3 unter Verwaltungsstrafsanktion (Geld bis zu S 12.000,-- oder Arrest bis zu einer Woche).b) Die RV zum WeinG 1985 id Stammfassung (693 BlgNR, XVI. GP) erläutert §4 Abs3 wie folgt:"Wein soll in Zukunft mehr als bisher als Qualitätsprodukt hervorgehoben werden. Aus diesem Grund und auch aus Gründen des Umweltschutzes soll Wein an den Letztverbraucher nur mehr in Glasflaschen, nicht aber in anderen Verpackungsformen, wie Tetrapack oder Aluminiumdosen, abgegeben werden."2.a) Mit BG vom 3. Juli 1986, BGBl. 372 (in Kraft getreten mit 23. Juli 1986) wurde u.a. das WeinG 1985 novelliert.§4 Abs3 lautet nunmehr:"(3) Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll."Die dazugehörende Strafbestimmung des §65 Abs1 Z1 lautet jetzt:"§65. (1) Wer1. Wein entgegen §4 Abs3 an den Verbraucher abgibt,.......begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 12.000,-- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."b) Die RV, die den soeben wiedergegebenen Text des §4 Abs3 vorschlug, (973 BlgNR, XVI. GP) erläuterte diese Bestimmung wie folgt:"Durch das Weingesetz 1985 sollte Wein als Qualitätsprodukt besonders hervorgehoben werden. Aus diesem Grund und auch aus Gründen des Umweltschutzes wurde normiert, daß Wein an den Verbraucher nur mehr in Glasflaschen abgegeben werden darf. Unter Beibehaltung dieser Gesichtspunkte soll nunmehr auch die Abgabe von Wein in Sinterkeramikgefäßen und in Holzfässern zugelassen werden. Bei beiden Verpackungsformen handelt es sich um solche, die einerseits das angestrebte Image des Weines als hochwertiges Qualitätsprodukt betonen, andererseits wegen der Wiederverwendbarkeit die Umwelt nicht belasten."II. Die Anträge samt Begrü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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