Erkenntnis Nr. B332/86 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1987
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Zusammenfassung
Amtliche Öffnung eines fehlerhaft adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen "bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name erst durch Öfnnen des Briefes bekannt wurde; zum Schutzumfang des Art10 StGG; keine Bedenken gegen §19 PostG und §212 PostO unter dem Blickwinkel des Briefgeheimnisses - Bestimmungen stellen nicht auf Öffnung eines Briefes um seines Inhalts willen ab, sondern auf die Verwirklichung des Briefzweckes, nämlich seine Zustellung; der Absender, dem §212 PostO als Beförderungsbedingung bekannt ist, hat es in der Hand, durch Angabe des Absenders auf dem Briefumschlag eine Öffnung des Briefes wegen Unzustellbarkeit hintanzuhalten; die Bestimmungen haben ua. das Ziel, Fehlzustellungen hintanzuhalten und dienen insgesamt dem Briefgeheimnis; durch den Zwangsakt keine Rechtsverletzung, auch nicht des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses oder auf Gleichheit
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Auszug
Erkenntnis Nr. B332/86 im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.1987GeschäftszahlB332/86Sammlungsnummer11358LeitsatzAmtliche Ãffnung eines fehlerhaft adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen "bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name erst durch Ãfnnen des Briefes bekannt wurde; zum Schutzumfang des Art10 StGG; keine Bedenken gegen §19 PostG und §212 PostO unter dem Blickwinkel des Briefgeheimnisses - Bestimmungen stellen nicht auf Ãffnung eines Briefes um seines Inhalts...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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