Beschluss Nr. B1293/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1987
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Die Eingabe enthält keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Antrag. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Beschluss Nr. B1293/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1987
Gericht
Verfassungsgeri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2007 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlini... | verordnung des bundesministers für wirtschaft und arbeit über die berufsausbildung im lehrberuf technischer... | Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeres... | Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versic... | Agréments en tant que conseiller PEB, personne physique Par décision du fonctionnaire dirigeant de l'I.B.G.E. du 1... | Arrêt nº 1C 372/2010 de Tribunal Fédéral February 11 2011 | arrêt nº 4a 437/2010 de ire cour de droit civil, march 04, 2011 | 21 FEBRUAR 2011 Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Deutsche Übersetzung