Beschluss Nr. B1293/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1987

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Zusammenfassung


Die Eingabe enthält keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Antrag. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist

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Auszug


Beschluss Nr. B1293/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1987

Gericht

Verfassungsgeri...

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