Erkenntnis Nr. B123/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1987

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Zusammenfassung


Feststellung, daß die Bf. für einen gewissen Zeitraum pflichtversichert gewesen sei und hiefür Monatsbeiträge zu entrichten habe; keine Bedenken gegen die den Bescheid stützende Bestimmung des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG (betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage) - s. VfSlg. 11201/1986, womit die Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde; keine Gleichheitsverletzung; im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung in bestimmter Höhe stellt keine zivilrechtliche Verpflichtung iSd. Art6 MRK dar - keine Verletzung des Art6 Abs1 MRK

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Auszug


Erkenntnis Nr. B123/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1987

Geschäftszahl

B123/86

Sammlungsnummer

11330

Leitsatz

Feststellung, daß die Bf. für einen gewissen Zeitraum pflichtversichert gewesen sei und hiefür Monatsbeiträge zu entrichten habe; keine Bedenken gegen die den Bescheid stützende Bestimmung des §23 Abs5 zweiter Satz BSVG (betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage) - s. VfSlg. 11201/1986, womit die Bestim...

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