Beschluss Nr. B1067/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1987

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Zusammenfassung


Gemäß §82 Abs1 VerfGG ist die Beschwerde nach Art144 B-VG innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu erheben, wobei die Frist mit dem Tage der Zustellung des bekämpften Bescheides beginnt (vgl. VfSlg. 7810/1976, S 285)

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Auszug


Beschluss Nr. B1067/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1987

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