Erkenntnis Nr. G269/86,G2/87,G12/87,G13/87,G14/87,G15/87,G71/87,G72/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. März 1987

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


In §37 Abs1 Ausschluß des Hälftesteuersatzes für Einkünfte, die unter die Bestimmung des §67 fallen; im wesentlichen gleiche wirtschaftliche Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt, - die zwangsläufige Zusammenballung von Einkünften führt je nachdem, ob sie durch nichtselbständige Arbeit oder anders erzielt werden, dazu, daß sie einer steuerlichen Entlastung teilhaft werden oder nicht; der eigens formulierte Ausschluß von Fällen, die den geregelten sämtlich gleichwertig sind, kann mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß es sich um seltene Fälle handelt; Gleichheitswidrigkeit der Regelung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G269/86,G2/87,G12/87,G13/87,G14/87,G15/87,G71/87,G72/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Geschäftszahl

G269/86,G2/87,G12/87,G13/87,G14/87,G15/87,G71/87,G72/87

Sammlungsnummer

11316

Leitsatz

In §37 Abs1 Ausschluß des Hälftesteuersatzes für Einkünfte, die unter die Bestimmung des §67 fallen; im wesentlichen gleiche wirtschaftliche Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt, - die zwangsläufige Zusammenballung von Einkünften führt je nachdem, ob sie durch nichtselbständige Arbeit oder anders erzielt werden, dazu, daß sie einer steuerlichen Entlastung teilhaft werden oder nicht; der eigens formulierte Ausschluß von Fällen, die den geregelten sämtlich gleichwertig sind, kann mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß es sich um seltene Fälle handelt; Gleichheitswidrigkeit der Regelung

Spruch

Der letzte Satz ("Auf Einkünfte, die unter die Bestimmung des §67 fallen, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.") im §37 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 620, wird als verfassungwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In den zu B...

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