Erkenntnis Nr. G169/86,V70/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1987
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Zusammenfassung
Bindung der Gemeinde bei Ausschreibung von Benützungsgebühren an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung; Gemeinden dürfen grundsätzlich auch dann Kanalisationsanlagen errichten und betreiben, wenn so hohe Errichtungskosten anfallen, daß ihre Deckung ausschließlich über den Kanalisationsbeitrag nicht mehr möglich ist; zusätzlich zur bundesgesetzlichen Ermächtigung ist eine solche des Landesgesetzgebers zur Einhebung von Benützungsgebühren zulässig; §6 Abs2 Stmk. KanalabgabeG schränkt den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren nach §15 Abs3 Z5 FAG 1985 bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise ein - Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G169/86,V70/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.03.1987GeschäftszahlG169/86,V70/85Sammlungsnummer11294LeitsatzBindung der Gemeinde bei Ausschreibung von Benützungsgebühren an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung; Gemeinden dürfen grundsätzlich auch dann Kanalisationsanlagen errichten und betreiben, wenn so hohe Errichtungskosten anfallen, daß ihre Deckung ausschließlich über den Kanalisationsbeitrag nicht mehr möglich ist; zusätzlich zur bundesgesetzlichen Ermächtigung ist eine solche des Landesgesetzgebers zur Einhebung von Benützungsgebühren zulässig; §6 Abs2 Stmk. KanalabgabeG schränkt den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren nach §15 Abs3 Z5 FAG 1985 bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise ein - Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser BestimmungAnlaßwirkung des Ausspruches der Verfassungswidrigkeit des §6 Abs2 Stmk. KanalabgabenG; Deckung des 2. Satzes des §6 Abs1 (Festlegung der Gebührenhöhe) durch §15 Abs3 Z5 FAG 1985 - auch kein Widerspruch zum ÄquivalenzprinzipSpruchI. §6 Abs2 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 in der Fassung vor der Nov. LGBl. Nr. 67/1986, war verfassungswidrig.Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumac...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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