Erkenntnis Nr. B480/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1987
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Zusammenfassung
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedeckt
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Auszug
Erkenntnis Nr. B480/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.03.1987GeschäftszahlB480/86Sammlungsnummer11285LeitsatzHausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedecktGesetz zum Schutze des Hausrechtes; (letztinstanzlicher) Hausdurchsuchungsbefehl; keine Bedenken gegen §93 FinStrG;begründeter Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - keine Verletzung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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