Erkenntnis Nr. B480/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1987

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Zusammenfassung


Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedeckt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B480/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1987

Geschäftszahl

B480/86

Sammlungsnummer

11285

Leitsatz

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedeckt

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; (letztinstanzlicher) Hausdurchsuchungsbefehl; keine Bedenken gegen §93 FinStrG;

begründeter Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - keine Verletzung...

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