Erkenntnis Nr. B626/85 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1987
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Zusammenfassung
Streichung von der Liste der Rechtsanwälte nach Berufung des Kammeranwaltes (in Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB); keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte für eine sinngemäße Übertragung des die Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung auf den bereich der Kollegialbehörden iSd. Art133 Z4 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 9387/1982); keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Willkür
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Auszug
Erkenntnis Nr. B626/85 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.03.1987GeschäftszahlB626/85Sammlungsnummer11280LeitsatzStreichung von der Liste der Rechtsanwälte nach Berufung des Kammeranwaltes (in Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB); keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte für eine sinngemäße Übertragung des die Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung auf den bereich der Kollegialbehörden iSd. Art133 Z4 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 9387/1982); keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine WillkürSpruchDer Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Das Landesgericht Innsbruck erkannte den bf. Rechtsanwalt mit Urteil vom 6. September 1982 des Vergehens der Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (- der einzelne Tagessatz wurde mit 250 S bestimmt -) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Dem Urteil liegt zugrunde, daß der Bf., welcher dam...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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