Erkenntnis Nr. B626/85 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1987

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Zusammenfassung


Streichung von der Liste der Rechtsanwälte nach Berufung des Kammeranwaltes (in Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB); keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte für eine sinngemäße Übertragung des die Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung auf den bereich der Kollegialbehörden iSd. Art133 Z4 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 9387/1982); keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Willkür

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Auszug


Erkenntnis Nr. B626/85 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1987

Geschäftszahl

B626/85

Sammlungsnummer

11280

Leitsatz

Streichung von der Liste der Rechtsanwälte nach Berufung des Kammeranwaltes (in Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB); keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte für eine sinngemäße Übertragung des die Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung auf den bereich der Kollegialbehörden iSd. Art133 Z4 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 9387/1982); keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Willkür

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Das Landesgericht Innsbruck erkannte den bf. Rechtsanwalt mit Urteil vom 6. September 1982 des Vergehens der Veruntreuung nach §133 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (- der einzelne Tagessatz wurde mit 250 S bestimmt -) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Dem Urteil liegt zugrunde, daß der Bf., welcher dam...

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