Erkenntnis Nr. V48/86 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1987
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Verordnung der Gemeinde Damüls betreffend Wintersperre eines Güterweges und gleichzeitige Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung; für die Kundmachung von V nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung gilt die Sonderregelung des §87 Abs2, in der keine Bestimmung über die Dauer des Anschlages einer V auf einer Amtstafel enthalten ist; gleichzeitig zu verfügende Sperre für den übrigen Fahrzeugverkehr ist durch Anbringung eines Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 während der ganzen Dauer der Geltung der V kundzumachen; in teleologischer Auslegung des §87 Abs2 ist eine V nach §87 Abs1 von allen in Betracht kommenden Behörden während der ganzen Dauer ihrer Geltung auf der Amtstafel anzuschlagen - kein Rückgriff auf organisationsrechtliche Bestimmungen der Gemeindeordnung; V ist nicht während der ganzen Dauer ihrer Geltung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden - Aufhebung der V zur Gänze
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Auszug
Erkenntnis Nr. V48/86 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum05.03.1987GeschäftszahlV48/86Sammlungsnummer11277LeitsatzVerordnung der Gemeinde Damüls betreffend Wintersperre eines Güterweges und gleichzeitige Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung; für die Kundmachung von V nach §87 Abs1 StVO 1960 über eine Ausnahme vom Verbot der Wintersportausübung gilt die Sonderregelung des §87 Abs2, in der keine Bestimmung über die Dauer des Anschlages einer V auf einer Amtstafel enthalten ist; gleichzeitig zu verfügende Sperre für den übrigen F...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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