Erkenntnis Nr. G170/86,G171/86,G172/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987

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Zusammenfassung


Ausschluß des Verlustvortrages für jene Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht aufgrund "ordnungsgemäßer Buchführung" ermitteln bzw. ihren Gewinn gem. §4 Abs3 EStG 1972 ermitteln; Voraussetzung für den Verlustvortrag ist nicht eine formell ordnungsgemäße Buchhaltung, sondern daß der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung oder aufgrund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist; Gewinnermittlungsart nach §4 Abs1 bzw. §5 einerseits (Betriebsvermögensvergleich) und nach §4 Abs3 andererseits (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) grundlegend verschieden; nur der Betriebsvermögensvergleich gewährleistet eine periodengerechte Gewinnermittlung; der Gewinnermittler nach §4 Abs3 hat die Wahl, zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen; Einschränkung des Verlustvortrags in §18 Abs1 Z4 auf jene Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach §4 Abs1 bzw. §5 ermitteln, ist sachgerecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. G170/86,G171/86,G172/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1987

Geschäftszahl

G170/86,G171/86,G172/86

Sammlungsnummer

11260

Leitsatz

Ausschluß des Verlustvortrages für jene Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht aufgrund "ordnungsgemäßer Buchführung" ermitteln bzw. ihren Gewinn gem. §4 Abs3 EStG 1972 ermitteln; Voraussetzung für den Verlustvortrag ist nicht eine formell ordnungsgemäße Buchhaltung, sondern daß der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung oder aufgrund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist; Gewinnermittlungsart nach §4 Abs1 bzw. §5 einerseits (Betriebsvermögensvergleich) und nach §4 Abs3 andererseits (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) grundlegend verschieden; nur der Betriebsvermögensvergleich gewährleistet eine periodengerechte Gewinnermittlung; der Gewinnermittler nach §4 Abs3 hat die Wahl, zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen; Einschränkung des Verlustvortrags in §18 Abs1 Z4 auf jene Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach §4 Abs1 bzw. §5 ermitteln, ist sachgerecht

Spruch

In §18 ...

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