Erkenntnis Nr. G134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Antrag auf Aufhebung des ArtI des BG vom 14.12.1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, mit dem dem §6 der (auf Stufe eines einfachen Gesetzes stehenden) Vollzugsanweisung die Absätze 3 und 4 neu angefügt wurden; Identität des normativen Gehalts einer Aufhebung entweder des "ArtI der Novelle 1977" - Präjudizialität jedenfalls gegeben; keine res iudicata hinsichtlich §6 Abs3 der Vollzugsanweisung dadurch, daß der VfGH mit Erk. VfSlg. 9897/1983 über Bedenken gegen diese Bestimmung unter einem anderen Aspekt des Art18 B-VG bereits rechtskräftig entschieden hat - keine Identität der Bedenken; Zulässigkeit der Anträge

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1987

Geschäftszahl

G134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86

Sammlungsnummer

11259

Leitsatz

Antrag auf Aufhebung des ArtI des BG vom 14.12.1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, mit dem dem §6 der (auf Stufe eines einfachen Gesetzes stehenden) Vollzugsanweisung die Absätze 3 und 4 neu angefügt wurden; Identität des normativen Gehalts einer Aufhebung entweder des "ArtI der Novelle 1977" - Präjudizialität jedenfalls gegeben; keine res iudicata hinsichtlich §6 Abs3 der Vollzugsanweisung dadurch, daß der VfGH mit Erk. VfSlg. 9897/1983 über Bedenken gegen diese Bestimmung unter einem anderen Aspekt des Art18 B-VG bereits rechtskräftig entschieden hat - keine Identität der Bedenken; Zulässigkeit der Anträge

Vollzugsanweisung §6 Abs3 und 4 idF BGBl. 660/1977; Bedenken, ob die Entgeltansprüche der Anstalt im Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen sind; offenkundig kein Widerspruch zum Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art94 B-VG; Gebot der präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Vollziehung berufen sind; zum Begriff "Entgelt", auch unter Betrachtung des rechtlichen Umfeldes, in dem dieser Begriff gebraucht wird; Tierkörperverwertungsanstalt steht gegenüber dem Zahlungspflichtigen kein "imperium" zu; zivilrechtlicher Charakter der Entgeltansprüche - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit hinlänglicher Deutlichkeit festgelegt; kein Widerspruch zu Art18 B-VG

Stmk. Tierkörperverwertungsverordnung; keine Gesetzwidrigkeit der bekämpften Stellen des §10 und der Z2 des eine Anlage bildenden Tarifes, da keine Bedenken gegen die sie tragenden Gesetzesbestimmungen (§6 Abs3 und 4 Vollzugsanweisung) bestehen

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.

1.a) Die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt (s. §1 der V des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1979, LGBl. 90/1979, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen - ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen