Erkenntnis Nr. G134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987
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Zusammenfassung
Antrag auf Aufhebung des ArtI des BG vom 14.12.1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, mit dem dem §6 der (auf Stufe eines einfachen Gesetzes stehenden) Vollzugsanweisung die Absätze 3 und 4 neu angefügt wurden; Identität des normativen Gehalts einer Aufhebung entweder des "ArtI der Novelle 1977" - Präjudizialität jedenfalls gegeben; keine res iudicata hinsichtlich §6 Abs3 der Vollzugsanweisung dadurch, daß der VfGH mit Erk. VfSlg. 9897/1983 über Bedenken gegen diese Bestimmung unter einem anderen Aspekt des Art18 B-VG bereits rechtskräftig entschieden hat - keine Identität der Bedenken; Zulässigkeit der Anträge
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Auszug
Erkenntnis Nr. G134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1987
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.03.1987GeschäftszahlG134/86,G135/86,G136/86,V59/86,V60/86,V61/86Sammlungsnummer11259LeitsatzAntrag auf Aufhebung des ArtI des BG vom 14.12.1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern, mit dem dem §6 der (auf Stufe eines einfachen Gesetzes stehenden) Vollzugsanweisung die Absätze 3 und 4 neu angefügt wurden; Identität des normativen Gehalts einer Aufhebung entweder des "ArtI der Novelle 1977" - Präjudizialität jedenfalls gegeben; keine res iudicata hinsichtlich §6 Abs3 der Vollzugsanweisung dadurch, daß der VfGH mit Erk. VfSlg. 9897/1983 über Bedenken gegen diese Bestimmung unter einem anderen Aspekt des Art18 B-VG bereits rechtskräftig entschieden hat - keine Identität der Bedenken; Zulässigkeit der AnträgeVollzugsanweisung §6 Abs3 und 4 idF BGBl. 660/1977; Bedenken, ob die Entgeltansprüche der Anstalt im Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen sind; offenkundig kein Widerspruch zum Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art94 B-VG; Gebot der präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob Gerichte oder Verwaltungsbehörden zur Vollziehung berufen sind; zum Begriff "Entgelt", auch unter Betrachtung des rechtlichen Umfeldes, in dem dieser Begriff gebraucht wird; Tierkörperverwertungsanstalt steht gegenüber dem Zahlungspflichtigen kein "imperium" zu; zivilrechtlicher Charakter der Entgeltansprüche - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit hinlänglicher Deutlichkeit festgelegt; kein Widerspruch zu Art18 B-VGStmk. Tierkörperverwertungsverordnung; keine Gesetzwidrigkeit der bekämpften Stellen des §10 und der Z2 des eine Anlage bildenden Tarifes, da keine Bedenken gegen die sie tragenden Gesetzesbestimmungen (§6 Abs3 und 4 Vollzugsanweisung) bestehenSpruchDen Anträgen wird keine Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:I.1.a) Die Steirische Tierkörperverwertungsanstalt (s. §1 der V des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1979, LGBl. 90/1979, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen - ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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