Beschluss Nr. B1007/86 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 1987

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Zusammenfassung


weder mündliche oder schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind; eine allenfalls der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beigesetzte negative Rechtsmittelbelehrung macht diesen Akt noch nicht zu einem Bescheid; Mitteilung des Prüfungsergebnisses wegen Mangel der Normativität auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückweisung der Beschwerde

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Auszug


Beschluss Nr. B1007/86 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1987

Geschäftszahl

B1007/86

Sammlungsnummer

11252

Leitsatz

weder mündliche oder schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses noch die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen...

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