Beschluss Nr. B19/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1987

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Art144 Abs1 B-VG; kein ausreichender Nachweis für behauptete Mißhandlungen und Drohungen iSd Art3 MRK

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Auszug


Beschluss Nr. B19/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1987

Geschäftszahl

B19/85

Sammlungsnummer

11238

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; kein ausreichender Nachweis für behauptete Mißhandlungen und Drohungen iSd Art3 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bf. ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres), zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 20.000,-bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der Bf. sei am 3. Dezember 1984 an seinem Arbeitsplatz unter dem Verdacht verbotenen Waffenbesitzes und der Beteiligung an einem Raubmord festgenommen und in das Sicherheitsbüro in Wien 9, Berggasse, gebracht worden. Dort sei er von drei Polizeibeamten verhört worden, wobei man ihm vorgehalten habe, daß er einer dritten Person gegenüber die Teilnahme am Raubmord zugegeben habe. Da er mit den ihm zur Last gelegten Delikten jedoch nichts zu tun gehabt habe, hätte er die Beschuldigungen entschieden bestritten.

Das habe zur Folge gehabt, daß er "von zwei oder drei Beamten abwechselnd und wiederholt geohrfeigt und gedrängt wurde, ein Geständnis abzulegen". Als er weiter seine Unschuld beteuerte, sei er "von einem der Beamten von ...

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