Erkenntnis Nr. B87/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1987

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Gewaltanwendung im Zuge des Auflösens einer Versammlung nicht rechtswidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. B87/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1987

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1987

Geschäftszahl

B87/85

Sammlungsnummer

11230

Leitsatz

Gewaltanwendung im Zuge des Auflösens einer Versammlung nicht rechtswidrig

Spruch

Die Bf. ist dadurch, daß ihr am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au von einem Sicherheitswachebeamten Fußtritte versetzt worden sind, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Hingegen ist die Bf. dadurch, daß ihr zur genannten Zeit am genannten Ort von einem Sicherheitswachebeamten Schläg...

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