Erkenntnis Nr. G112/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1986
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Zusammenfassung
ErbStG; Unsachlichkeit der Regelung in §15 Abs1 Z6 wonach Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftssteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen ohne gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, nicht von der Steuerpflicht befreit werden; Aufhebung einiger Worte in §15 Abs1 Z6
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Auszug
Erkenntnis Nr. G112/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.12.1986GeschäftszahlG112/86Sammlungsnummer11202LeitsatzErbStG; Unsachlichkeit der Regelung in §15 Abs1 Z6 wonach Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftssteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen ohne gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, nicht von der Steuerpflicht b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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