Erkenntnis Nr. G112/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1986

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Zusammenfassung


ErbStG; Unsachlichkeit der Regelung in §15 Abs1 Z6 wonach Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftssteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen ohne gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, nicht von der Steuerpflicht befreit werden; Aufhebung einiger Worte in §15 Abs1 Z6

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Auszug


Erkenntnis Nr. G112/86 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1986

Geschäftszahl

G112/86

Sammlungsnummer

11202

Leitsatz

ErbStG; Unsachlichkeit der Regelung in §15 Abs1 Z6 wonach Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftssteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen ohne gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, nicht von der Steuerpflicht b...

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