Erkenntnis Nr. B555/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1986

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Zusammenfassung


VereinsG; Untersagung der Umbildung des Vereines "Sozial-kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung", wobei ua. eine Änderung des Vereinsnamens in "Sozial-kulturelle griechische Gemeinde in Wien" vorgesehen war; Beschwerdelegitimation des Vereines selbst im Falle der Untersagung einer Vereinsumbildung; jede entgegen dem G erfolgte Untersagung der beabsichtigten Vereinsumbildung verletzt das Recht auf Vereinsfreiheit iS des Art12 StGG, Art11 MRK; Verwechslungsfähigkeit des angestrebten Namens iS des §4 Abs3 mit den (Kirchen-)Gemeinden nach dem OrthodoxenG; deutliche Unterscheidung vom bisherigen Namen; unter Berufung auf die Vereinsfreiheit beim VfGH geltend zu machender Verfahrensmangel muß derart bedeutsam sein, daß, wäre er nicht vorgekommen, die Behörde zumindest möglicherweise anders entschieden hätte; keine derartigen Verfahrensmängel; keine Verletzung im Recht auf Vereinsfreiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B555/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1986

Geschäftszahl

B555/86

Sammlungsnummer

11199

Leitsatz

VereinsG; Untersagung der Umbildung des Vereines "Sozial-kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung", wobei ua. eine Änderung des Vereinsnamens in "Sozial-kulturelle griechische Gemeinde in Wien" vorgesehen war; Beschwerdelegitimation des Vereines selbst im Falle der Untersagung einer Vereinsumbildung; jede entgegen dem G erfolgte Untersagung der beabsichtigten Vereinsumbildung verletzt das Recht auf Vereinsfreiheit iS des Art1...

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