Erkenntnis Nr. G5/86,G6/86 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1986
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Zusammenfassung
Sbg. LandespolizeistrafG; zum Begriff der allgemeinen und der örtlichen Sicherheitspolizei iS des Art15 Abs2 B-VG; "Landstreicherei" keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei; Landstreichereibestimmung des §3a kompetenzwidrig erlassen; Widerspruch der in dieser Bestimmung enthaltenen Beweislastumkehr gegen die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK; Aufhebung der Bestimmung als verfassungswidrig
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Auszug
Erkenntnis Nr. G5/86,G6/86 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.12.1986GeschäftszahlG5/86,G6/86Sammlungsnummer11195LeitsatzSbg. LandespolizeistrafG; zum Begriff der allgemeinen und der örtlichen Sicherheitspolizei iS des Art15 Abs2 B-VG; "Landstreicherei" keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei; Landstreichereibestimmung des §3a kompetenzwidrig erlassen; Widerspruch der in dieser Bestimmung enthaltenen Beweislastumkehr gegen die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK; Aufhebung der Bestimmung als verfassungswidrigSpruch§3a des Gesetzes vom 23. April 1975, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Sbg. Landes-Polizeistrafgesetz), LGBl. für das Land Sbg. Nr. 58/1975, idF LGBl. 13/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. §3a des Sbg. Landes-Polizeistrafgesetzes LGBl. 58/1975 idF LGBl. 13/1979 (künftig: SbgPolStG) lautet:"Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen."1.2. Dieser unter der Überschrift "Landstreicherei" stehende Verwaltungsstraftatbestand wurde mit Gesetz vom 25. Oktober 1978, LGBl. 13/1979, in das SbgPolStG eingefügt, nachdem das Strafrechtsanpassungsgesetz vom 11. Juli 1974, BGBl. 422, in ArtXI Abs2 Z6 das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen wider Arbeitsscheue und Landstreicher erlassen werden, RGBl. 108/1873, und in Z8 des selben Absatzes das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten getroffen werden RGBl. 89/1885 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Wirksamkeit gesetzt hatte.Im ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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