Beschluss Nr. B1088/86 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1986

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


VerfGG 1953; ZPO §146; kein Eingehen auf zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegene, im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte Wiedereinsetzungsgründe; keine Darlegung von Gründen, die den Bf. an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte; keine Wiedereinsetzung

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Auszug


Beschluss Nr. B1088/86 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

B1088/86

Sammlun...

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