Erkenntnis Nr. G16/86,G17/86 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1986
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Zusammenfassung
Tir. GVG 1983; ausführliche historische Darstellung der kompetenzrechtlichen Zuordnung von Liegenschaftsteilungsbeschränkungen anhand der Rechtslage, von Gesetzesmaterialien sowie von Literatur; kompetenzrechtliche Einheit von Teilungsbeschränkungen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr; da die Beschränkungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs in die Zuständigkeit der Länder fallen, zwingen der historische Zusammenhang, die gemeinsame Zielsetzung und der Größenschluß aus der Art des Eingriffes in die zivilrechtlichen Verhältnisse zur Annahme, daß Teilungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in die Zuständigkeit der Länder fallen; §3 Abs1 litj wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben
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Auszug
Erkenntnis Nr. G16/86,G17/86 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.12.1986GeschäftszahlG16/86,G17/86Sammlungsnummer11141LeitsatzTir. GVG 1983; ausführliche historische Darstellung der kompetenzrechtlichen Zuordnung von Liegenschaftsteilungsbeschränkungen anhand der Rechtslage, von Gesetzesmaterialien sowie von Literatur; kompetenzrechtliche Einheit von Teilungsbeschränkungen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr; da die Beschränkungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs in die Zuständigkeit der Länder fallen, zwingen der historische Zusammenhang, die gemeinsame Zielsetzung und der Größenschluß aus der Art des Eingriffes in die zivilrechtlichen Verhältnisse zur Annahme, daß Teilungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in die Zuständigkeit der Länder fallen; §3 Abs1 litj wird nicht als verfassungswidrig aufgehobenSpruch§3 Abs1 litj des Grundverkehrsgesetzes 1983 (GVG 1983), Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tir. Nr. 69/1983, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I. Das Tir. Grundverkehrsgesetz 1983, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. 69/1983 (GVG 1983), beschränkt in §3 Abs1 die Teilung von Grundstücken folgendermaßen:"Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit im Abs2 nicht anderes bestimmt ist,a) jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb;...j) jede Teilung von Grundstücken, durch die neue Grundparzellen entstehen sollen, sofern hiezu nicht gleichzeitig die Zustimmung nach lita erforderlich ist."Den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§1 Abs1 Z1 leg. cit.), anderer Grund und Boden nur in dem für die Anwendung der litj des §3 Abs1 nicht in Betracht kommenden Fall des Rechtserwerbes durch Ausländer (§1 Abs1 Z2 GVG 1983).Keiner Zustimmung bedürfen die Abschreibung geringwertiger Trennstücke und die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach dem LiegenschaftsteilungsG, BGBl. 3/1930 idF BGBl. 91/1976, wenn kein neuer Grundbuchskörper gebildet und das Eigentum nicht auf Ausländer übertragen werden soll (§3 Abs2 liti GVG 1983), und Parzellenteilungen, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden im Zuge einer agrarischen Operation vorgenommen werden (litj).Während die Zustimmung zum Rechtserwerb grundsätzlich nur erteilt werden darf, wenn er weder dem Öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem Öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (§4 Abs1 GVG 1983), darf nach §6 Abs4 des Gesetzes"die Zustimmung zur Teilung von Grundstücken (§3 Abs1 litj) ... dann nicht erteilt werden, wenn der Tei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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