Erkenntnis Nr. B68/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986
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Zusammenfassung
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Verkaufes an einen ausländischen Staatsbürger gemäß §4 Abs2 lita und b; durch einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid wird das zivilrechtlich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt; denkmögliche Annahme der Überfremdungsgefahr für Kitzbühel; keine Verletzung im Eigentumsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften oder durch eine unrichtige Entscheidung; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit
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Auszug
Erkenntnis Nr. B68/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.1986GeschäftszahlB68/86Sammlungsnummer11102LeitsatzTir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Verkaufes an einen ausländischen Staatsbürger gemäß §4 Abs2 lita und b; durch einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid wird das zivilrechtlich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt; denkmögliche Annahme der Überfremdungsgefahr für Kitzbühel; keine Verletzung im Eigentumsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften oder durch eine unrichtige Entscheidung; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf LiegenschaftserwerbsfreiheitSpruchI. Die Beschwerde des H W wird zurückgewiesen.II. Die Bf. U W ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer r...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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