Erkenntnis Nr. B229/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986

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Zusammenfassung


Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung des (österr.) Ehegatten im Miteigentum durch die Ehegattin, die französische Staatsangehörige ist; denkunmögliche Auslegung des §4 Abs2 dahingehend, daß ein Untersagungsgrund vorliege, weil die Genehmigung nicht im öffentlichen Interesse liege sowie dahingehend, daß auf die Lagerung des Einzelfalles nicht Bedacht genommen zu werden braucht; denkunmögliche Annahme, daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Rechtserwerb (an dem der Gesetzgeber ein "öffentliches Interesse bekundet hat") öffentlichen Interessen widerspricht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B229/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1986

Geschäftszahl

B229/86

Sammlungsnummer

11104

Leitsatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung des (österr.) Ehegatten im Miteigentum durch die Ehegattin, die französische Staatsangehörige ist; denkunmögliche Auslegung des §4 Abs2 dahingehend, daß ein Untersagungsgrund vorliege, weil die Genehmigung nicht im öffentlichen Interesse liege sowie dahingehend, daß auf die Lagerung des Einzelfalles nicht Bedacht genommen zu werden braucht; denkunmögliche Annahme, daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Rechtserwerb (an dem der Gesetzgeber ...

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