Erkenntnis Nr. B229/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986
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Zusammenfassung
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung des (österr.) Ehegatten im Miteigentum durch die Ehegattin, die französische Staatsangehörige ist; denkunmögliche Auslegung des §4 Abs2 dahingehend, daß ein Untersagungsgrund vorliege, weil die Genehmigung nicht im öffentlichen Interesse liege sowie dahingehend, daß auf die Lagerung des Einzelfalles nicht Bedacht genommen zu werden braucht; denkunmögliche Annahme, daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Rechtserwerb (an dem der Gesetzgeber ein "öffentliches Interesse bekundet hat") öffentlichen Interessen widerspricht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B229/86 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.1986GeschäftszahlB229/86Sammlungsnummer11104LeitsatzTir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung des (österr.) Ehegatten im Miteigentum durch die Ehegattin, die französische Staatsangehörige ist; denkunmögliche Auslegung des §4 Abs2 dahingehend, daà ein Untersagungsgrund vorliege, weil die Genehmigung nicht im öffentlichen Interesse liege sowie dahingehend, daà auf die Lagerung des Einzelfalles nicht Bedacht genommen zu werden braucht; denkunmögliche Annahme, daà ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Rechtserwerb (an dem der Gesetzgeber ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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