Erkenntnis Nr. B316/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986

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Zusammenfassung


StGG Art8; MRK Art5; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; ungestümes Benehmen iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 - sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Verhaftung in §35 lita VStG gedeckt; anschließende Anhaltung von 20 Minuten (bis zur Identitätsfeststellung) in §36 Abs1 VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B316/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1986

Geschäftszahl

B316/85

Sammlungsnummer

11097

Leitsatz

StGG Art8; MRK Art5; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; ungestümes Benehmen iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 - sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Verhaftung in §35 lita VStG gedeckt; anschließende Anhaltung von 20 Minuten (bis zur Identitätsfeststellung) in §36 Abs1 VStG gedeckt; keine Verletzun...

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