Erkenntnis Nr. B288/85 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 1986

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Zusammenfassung


Disziplinarstatut 1872; dem §5 Abs2 entsprechende Zusammensetzung des Disziplinarrates der Sbg. RAK; keine Anwendung einer gesetzwidrigen Geschäftsordnung; Beschlußfassung des aus 9 Mitgliedern bestehenden Disziplinarrates in Anwesenheit des Vorsitzenden und von weiteren 6 der (10) geladenen Mitglieder - kein Widerspruch zu §25 Abs1; keine fehlerhafte Zusammensetzung des Disziplinarrates dadurch, daß über die Zahl der 9 Mitglieder hinaus zwei Ersatzmitglieder geladen waren; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch verurteilendes Erk. der OBDK; keine Willkür

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Auszug


Erkenntnis Nr. B288/85 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1986

Geschäftszahl

B288/85

Sammlungsnummer

11067

Leitsatz

Disziplinarstatut 1872; dem §5 Abs2 entsprechende Zusammensetzung des Disziplinarrates der Sbg. RAK; keine Anwendung einer gesetzwidrigen Geschäftsordnung; Beschlußfassung des aus 9 Mitgliedern bestehenden Disziplinarrates in Anwesenheit des Vorsitzenden und von weiteren 6 der (10) geladenen Mitglieder - kein Widerspruch zu §25 Abs1; keine fehlerhafte Zusammensetzung des Disziplinarrates dadurch, daß über die Zahl der 9 Mi...

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