Erkenntnis Nr. V2/85,V3/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1986
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Zusammenfassung
Art139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der 29. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom 8. Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der 12. öffentlichen Bekanntmachung durch 29. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum 31. März 1983 der 12. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z1 (Stammfassung) der 12. öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung und der Z1 idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V2/85,V3/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.1986GeschäftszahlV2/85,V3/85Sammlungsnummer11063LeitsatzArt139 Abs1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z1 und der Z17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der nach §17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1982 (betreffend den Import von Rindfleisch) und der 29. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom 8. Juni 1982, soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach §6 Abs3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach §10 Abs5 VWG; Geltungsdauer der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der 12...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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