Erkenntnis Nr. B138/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1986
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Zusammenfassung
EGVG 1950; zum Begriff "Angehörige des in Betracht kommenden Berufsstandes" in ArtII Abs6 litc EGVG 1950; Ehrengericht und Beschwerdesenat der Jägerschaft sind Organe, die iS des ArtII Abs6 litc EGVG 1950 die VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden haben
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Auszug
Erkenntnis Nr. B138/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.1986GeschäftszahlB138/85Sammlungsnummer11060LeitsatzEGVG 1950; zum Begriff "Angehörige des in Betracht kommenden Berufsstandes" in ArtII Abs6 litc EGVG 1950; Ehrengericht und Beschwerdesenat der Jägerschaft sind Organe, die iS des ArtII Abs6 litc EGVG 1950 die VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden habenSbg. JagdG; zeitlicher Ausschluß aus der Sbg. Jägerschaft wegen Verletzung der Jägerehre gemäß §97 Abs2 lita; Zuständigkeit des Sbg. Landesgesetzgebers zur Erlassung der Bestimmungen des §97 Abs1 Sbg. JagdG, der eine von §31 VStG 1950 abweichende Verjährungsregelung enthält - kein Eingriff i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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