Erkenntnis Nr. V25/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1986
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Zusammenfassung
Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. 541/1985; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (Verpackungsmaterial-Unternehmen und dessen Geschäftsführer) durch die §§3 und 5 betreffend das Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbelassen von Lebensmitteln ua. - Zurückweisung des Individualantrages hinsichtlich dieser Bestimmungen; hingegen Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens durch die §§1 und 2, aber auch des Geschäftsführers als für das Übertreten der Verbote der §§1 und 2 zuständigem Organ der Komplementärin des antragstellenden Unternehmens; Einleitung eines Gerichtsverfahrens bzw. eines Strafverfahrens nicht zumutbar; Zulässigkeit des Individualantrages hinsichtlich der §§1 und 2 und des §4 betreffend Inkrafttreten; keine Bedenken gegen §§8 lita, 28 Abs1 und 29 LMG 1975, insbesondere nicht im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG; der Verordnungsgeber konnte bei Erlassung der Verbote der §§1 und 2 - gestützt auf sachverständige Äußerungen - von der Gesundheitsschädlichkeit der Gebrauchsgegenstände, die mit den dort genannten Feuchthaltemitteln, Weichmachern oder Gleitmitteln behandelt wurden, ausgehen; keine Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V25/86 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.10.1986GeschäftszahlV25/86Sammlungsnummer11056LeitsatzVerordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. 541/1985; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (Verpackungsmaterial-Unternehmen und dessen Geschäftsführer) durch die §§3 und 5 betreffend das Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbelassen von Lebensmitteln ua. - Zurückweisung des Individualantrages hinsichtlich dieser Bestimmungen; hingegen Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens durch die §...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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