Beschluss Nr. B508/86 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1986

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ZPO; VerfGG; Bei einer durch Untätigkeit verschuldeten Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung kann von einem minderen Grad des Versehens iS des §146 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) nicht die Rede sein

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Auszug


Beschluss Nr. B508/86 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1986

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