Erkenntnis Nr. B112/85,B113/85,B573/85 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1986
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Zusammenfassung
Wr. GebrauchsabgabeG 1966; Rechtsnatur der Gebrauchsabgabe nach diesem G; Besteuerungsgegenstand ist der erlaubte Gebrauch; keine Bedenken gegen eine solche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Grund den Charakter einer Gegenleistung für die eingeräumte Berechtigung trägt; Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Veränderung der Gebrauchserlaubnis im G nicht geregelt - Frage der Identität des Gebrauchs maßgeblich für eine eventuelle (weitere) Abgabenvorschreibung; eine Auslegung des G dahin, daß es bei Planwechsel (Ergänzung, Einschränkung oder unerheblicher Abänderung des ursprünglichen Planes) zu jeweils neuen Abgabenvorschreibungen komme, wäre eine unsachliche Vervielfachung der Gebrauchsabgabe; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den (negativen) Berufungsbescheid über die Rückerstattungsanträge; jedoch Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe nach dem zweiten (einschränkenden) Planwechsel - gleichheitswidrige Gesetzesauslegung; Kostenzuspruch an die Bf. - teilweises Unterliegen der Bf. kann unberücksichtigt bleiben
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Auszug
Erkenntnis Nr. B112/85,B113/85,B573/85 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.1986GeschäftszahlB112/85,B113/85,B573/85Sammlungsnummer11031LeitsatzWr. GebrauchsabgabeG 1966; Rechtsnatur der Gebrauchsabgabe nach diesem G; Besteuerungsgegenstand ist der erlaubte Gebrauch; keine Bedenken gegen eine solche Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Grund den Charakter einer Gegenleistung für die eingeräumte Berechtigung trägt; Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Veränderung der Gebrauchserlaubnis im G nicht geregelt - Frage der Identität des Gebrauchs maßgeblich für eine eventuelle (weitere) Abgabenvorschreibung; eine Auslegung des G dahin, daß es bei Planwechsel (Ergänzung, Einschränkung oder unerheblicher Abänderung des ursprünglichen Planes) zu jeweils neuen Abgabenvorschreibungen komme, wäre eine unsach...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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