Erkenntnis Nr. G86/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1986

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


StadterneuerungsG; §33 Abs3 verstößt gegen das Verbot der formalgesetzlichen Delegation iS des Art18 B-VG

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G86/86 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1986

Geschäftszahl

G86/86

Sammlungsnummer

11027

Leitsatz

StadterneuerungsG; §33 Abs3 verstößt gegen das Verbot der formalgesetzlichen Delegation iS des Art18 B-VG

Spruch

I. §33 Abs3 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. 287/1974, idF des §43 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. 483/1984, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1987 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Regelungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen