Beschluss Nr. G163/85 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1986
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Zusammenfassung
Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Art26 Abs4 Nö. Landesverfassung 1979 und des §5 Abs3 letzter Satz Nö. Initiativ- und EinspruchsG; die bekämpften Bestimmungen sind keineswegs derart beschaffen, daß sie unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten; Zurückweisung des Antrages als unzulässig
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Auszug
Beschluss Nr. G163/85 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.09.1986GeschäftszahlG163/85Sammlungsnummer11012LeitsatzArt140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Art26 Abs4 Nö. Landesverfassung 1979 und des §5 Abs3 letzter Satz Nö. Initia...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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