Erkenntnis Nr. B606/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1986

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch eine jur. Person gemäß §4 Abs2; Beurteilung der Genehmigungspflicht hinsichtlich jur. Personen nach §1 Abs1 Z2 litb - kein Rückgriff auf Auslegungsmethoden des IPR; auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften iS des §1 Abs1 Z2 litb maßgeblich - hier ausländische jur. Person; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Auslegung des §1 Abs1 Z2 litb; keine denkunmögliche Annahme drohender Überfremdung in Achenkirch; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B606/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1986

Geschäftszahl

B606/85

Sammlungsnummer

10993

Leitsatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch eine jur. Person gemäß §4 Abs2; Beurteilung der Genehmigungspflicht hinsichtlich jur. Personen nach §1 Abs1 Z2 litb - kein Rückgriff auf Auslegungsmethoden des IPR; auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften iS des §1 Abs1 Z2 litb maßgeblich - hier ausländische jur. Person; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Auslegung des §1 Abs1 Z2 litb; keine denkunmögliche Annahme drohender Überfremdung in Achenkirch; keine Verletzung im Eigentum...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen