Erkenntnis Nr. B212/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1986

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Zusammenfassung


Tir. GVG 1970, 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag (betreffend ein Kleinstgrundstück mit einer Quelle) gemäß §4 Abs1 und 2 sowie §6 Abs1 litc und e; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; Quelle soll der Wasserversorgung der Ferienwohnungen der Bf. dienen - denkmögliche Annahme des Versagungstatbestandes des §6 Abs1 litc; denkmögliche Annahme des Widerspruches zu §6 Abs1 lite; keine Willkür; kein Kostenzuspruch an den Beteiligten - keine zweckdienliche Rechtsverteidigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B212/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1986

Geschäftszahl

B212/85

Sammlungsnummer

10991

Leitsatz

Tir. GVG 1970, 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag (betreffend ein Kleinstgrundstück mit einer Quelle) gemäß §4 Abs1 und 2 sowie §6 Abs1 litc und e; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; Quelle soll der Wasserversorgung der Ferienwohnungen der Bf. dienen - denkmögliche Annahme des Versagungstatbestandes des §6 Abs1 litc; denkmögliche Annahme des Widerspruches zu §6 Abs1 lite; keine Willkür; kein Kostenzuspruch an den Beteiligten - keine zweckdienliche Rechtsverteidigung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden dem Beteiligten nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 5. Juni 1962 kauften O T,

A F, H T und W A 130 Quadratmeter aus dem Gutsbestand der Grundparzelle ... der EZ 16 I KG Thiersee um einen Kaufpreis von 2000 S von D M, einem Landwirt in Vorderthiersee.

In Punkt VI. des Kaufvertrages wurde vereinbart:

"Festgeste...

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