Erkenntnis Nr. V45/86,V46/86 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1986

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Zusammenfassung


V der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 1. Dezember 1982, soweit damit zwei Straßen teilweise zur Einbahnstraße erklärt wurden; entgegen §94f Abs1 lita Z3 StVO 1960 keine Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V45/86,V46/86 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1986

Geschäftszahl

V45/86,V46/86

Sammlungsnummer

10965

Leitsatz

V der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 1. Dezember 1982, soweit damit zwei Straßen teilweise zur Einbahnstraße erklärt wurden; entgegen §94f Abs1 lita Z3 StVO 1960 keine Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen;...

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